| Befugnis zur Weiterbildung
Regelung der Befugnis und der Zulassung
als Weiterbildungsstätte
Auszug aus der Weiterbildungsordnung (vom 3.4.2009)
für Fachhumangenetikerinnen (GfH) und Fachhumangenetiker
(GfH)
§ 4 Befugnis von Personen
(Anforderungen an die zur Weiterbildung befugten Personen)
Die Weiterbildung zum „Fachhumangenetiker
(GfH)“ erfolgt unter der verantwortlichen Leitung
einer von der GfH zur Weiterbildung befugten Person
an einer von der GfH gemäß § 5 anerkannten
Weiterbildungsstätte. Die Befugnis kann für
die gesamte Weiterbildung oder Teilbereiche gewährt
und zeitlich begrenzt werden. Die Weiterbildungsbefugnis
kann mehreren Personen an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten
gemeinsam erteilt werden. Die zur Weiterbildung befugte
Person muss umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
auf dem Gebiet der humangenetischen Diagnostik und der
Teilbereiche besitzen, für welche die Befugnis
erteilt werden soll. Diese Qualifikation soll die befugte
Person befähigen, eine fundierte Weiterbildung
zu vermitteln.
(1) Direktoren universitärer Weiterbildungsstätten
gemäß § 5, Abs. 1, mit Berufsbezeichnung
Facharzt für Humangenetik oder Fachhumangenetiker
(GfH) sind qua Amt uneingeschränkt weiterbildungsbefugt.
Die entsprechende Befugnis wird dem Direktor nach Anzeige
der Aufnahme der Dienstgeschäfte von der GfH schriftlich
bestätigt. Zur Unterstützung der Direktoren
kann einer weiteren Person (oder mehreren Personen gemeinsam),
welche die unter § 4, Abs. 2 und 3, genannten Bedingungen
erfüllt/erfüllen, auf Antrag des Institutsdirektors
ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis erteilt werden.
(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur Personen
erteilt werden, die Facharzt für Humangenetik sind
oder die Berufsbezeichnung „Fachhumangenetiker
(GfH)“ oder eine sonstige von der GfH hierfür
anerkannte qualifizierte Berufsbezeichnung führen,
fachlich und persönlich geeignet und Mitglied der
GfH sind sowie eine mindestens dreijährige humangenetische
Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden eigenen
Weiterbildung nachweisen können.
(3) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend,
inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der
Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte(n)
Person(en) im Umfeld der personellen und materiellen
Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt
werden können. Die befugten Personen haben Veränderungen
in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte,
die für die Weiterbildung relevant sind, der Kommission
unverzüglich anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis
kann von der GfH an Veränderungen angepasst werden.
(4) Die zur Weiterbildung befugten Personen sind verpflichtet,
die Weiterbildung persönlich zu überwachen,
zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung
zu gestalten, Zeugnisse gemäß § 8 zu
erstellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der
elektronischen Fallerfassung gemäß §
7, Abs. 2, zu prüfen und zu bestätigen. Wenn
mehrere Personen an einer Weiterbildungsstätte
zur Weiterbildung befugt sind, sollen die Zeugnisse
gemäß § 8 von allen zur Weiterbildung
befugten Personen einvernehmlich erstellt, unterschrieben
und verantwortet werden, wobei verbindlich zu definieren
ist, welche Person für welche Weiterbildungsinhalte
verantwortlich zeichnet.
(5) Die Weiterbildungsbefugnis von Personen muss bei
der GfH beantragt werden. Ein entsprechendes Antragsformular
wird von der GfH auf deren Homepage zur Verfügung
gestellt. Die GfH führt ein Verzeichnis der von
der GfH gemäß § 4 zur Weiterbildung
befugten Personen sowie der gemäß §
5 zugelassenen Weiterbildungsstätten mit Angaben
über den Umfang der Befugnis bzw. der Zulassung.
§ 5 Zulassung als Weiterbildungsstätte
(Anforderungen an die Weiterbildungsstätten)
(1) Universitäre Institute und Abteilungen für
Humangenetik oder Medizinische Genetik sind zugelassene
Weiterbildungsstätten. Nichtuniversitäre Einrichtungen
(z.B. humangenetische Praxen und Abteilungen von Krankenhäusern)
können auf Antrag von der GfH als Weiterbildungsstätte
zugelassen werden, sofern die in Abs. 2 bzw. 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind und mindestens eine
gemäß § 4 zur Weiterbildung befugte
Person in Vollzeit tätig ist. Ein entsprechendes
Antragsformular wird von der GfH auf deren Homepage
zur Verfügung gestellt. Die anrechenbare Zeit der
Weiterbildung an nicht-universitären Einrichtungen
ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Dieser Weiterbildungsabschnitt
verlängert sich entsprechend, wenn besondere Gründe
(z.B. nach § 3 Abs. 3, Abs. 6 oder § 11, Abs.
5) vorliegen. Einer Weiterbildungsstätte, die nicht
alle theoretischen und praktischen Weiterbildungsinhalte
selbst vermitteln kann, wird nur eine entsprechend eingeschränkte
Zulassung erteilt.
(2) Nicht-universitäre Weiterbildungsstätten
müssen für eine dreijährige Zulassung
als Weiterbildungsstätte für das jeweilige
Fach folgende Voraussetzungen erfüllen:
(a) Das diagnostische Spektrum der Weiterbildungsstätte
muss mindestens die in Abschnitt B geforderte Anzahl
verschiedener Methoden / Indikationen / Genloci umfassen.
Das methodische Spektrum muss fest etabliert sein
und die einzelnen Methoden müssen regelmäßig
eingesetzt werden. Die technische Ausstattung und
die angewandten Methoden müssen den Erfordernissen
einer modernen Diagnostik entsprechen.
(b) Die Fallzahlen, die an der Weiterbildungsstätte
innerhalb der vorgesehenen Weiterbildungszeiten insgesamt
bearbeitet werden, müssen (pro in Weiterbildung
befindlichem Naturwissenschaftler) mindestens die
in Abschnitt B geforderten Zahlen erreichen.
(c) Es muss durch interne Veranstaltungen sichergestellt
sein, dass die in Abschnitt B geforderten allgemeinen
theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Auf Antrag
an die Kommission können hierfür im begründeten
Einzelfall auch externe Veranstaltungen anerkannt
werden.
(3) Nicht-universitären Einrichtungen kann auf
Antrag eine bis zu fünfjährige Zulassung als
Weiterbildungsstätte erteilt werden, wenn sie mit
einer universitären Weiterbildungsstätte kooperieren
und
(a) die Kooperation auf einer vertraglichen Basis
beruht,
(b) die Aufteilung von Pflichten und Verantwortlichkeiten
der Kooperationspartner bei der gemeinsamen Durchführung
der Weiterbildung im Antrag ausführlich und eindeutig
dargestellt ist,
(c) die Dokumentation (gemäß § 7,
Abs, 2) und die Zeugnisse (gemäß §
8) für die in Weiterbildung befindlichen Naturwissenschaftler
von den Leitern der kooperierenden Einrichtungen unterschrieben
und verantwortet werden, wobei verbindlich zu definieren
ist, welcher Kooperationspartner für welche Weiterbildungsinhalte
verantwortlich zeichnet und
(d) die Voraussetzungen für die Vermittlung der
in Abschnitt B der Weiterbildungsordnung genannten
Weiterbildungsinhalte von den Kooperationspartnern
gemeinsam in vollem Umfang erfüllt sind.
§ 6 Widerruf der Weiterbildungsbefugnis
und/oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung kann ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Das ist insbesondere
der Fall, wenn
(a) ein Verhalten befugter Personen vorliegt, das
ihre fachliche oder persönliche Eignung als Weiterbilder
ausschließt,
(b) die in der Weiterbildungsordnung gestellten Anforderungen
gemäß § 4 nicht oder nicht mehr erfüllt
sind.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit aller zur
Weiterbildung befugten Personen an der Weiterbildungsstätte
oder der Auflösung der Weiterbildungsstätte
erlischt die Zulassung automatisch.
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte ist
ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 5 Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr gegeben
sind.
(4) Änderungen, welche für § 6, Abs.
1-3, relevant sind, müssen der zuständigen
Kommission unverzüglich mitgeteilt werden.
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