Befugnis zur Weiterbildung

Regelung der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

Auszug aus der Weiterbildungsordnung (vom 3.4.2009) für Fachhumangenetikerinnen (GfH) und Fachhumangenetiker (GfH)

§ 4 Befugnis von Personen
(Anforderungen an die zur Weiterbildung befugten Personen)
Die Weiterbildung zum „Fachhumangenetiker (GfH)“ erfolgt unter der verantwortlichen Leitung einer von der GfH zur Weiterbildung befugten Person an einer von der GfH gemäß § 5 anerkannten Weiterbildungsstätte. Die Befugnis kann für die gesamte Weiterbildung oder Teilbereiche gewährt und zeitlich begrenzt werden. Die Weiterbildungsbefugnis kann mehreren Personen an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt werden. Die zur Weiterbildung befugte Person muss umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der humangenetischen Diagnostik und der Teilbereiche besitzen, für welche die Befugnis erteilt werden soll. Diese Qualifikation soll die befugte Person befähigen, eine fundierte Weiterbildung zu vermitteln.

(1) Direktoren universitärer Weiterbildungsstätten gemäß § 5, Abs. 1, mit Berufsbezeichnung Facharzt für Humangenetik oder Fachhumangenetiker (GfH) sind qua Amt uneingeschränkt weiterbildungsbefugt. Die entsprechende Befugnis wird dem Direktor nach Anzeige der Aufnahme der Dienstgeschäfte von der GfH schriftlich bestätigt. Zur Unterstützung der Direktoren kann einer weiteren Person (oder mehreren Personen gemeinsam), welche die unter § 4, Abs. 2 und 3, genannten Bedingungen erfüllt/erfüllen, auf Antrag des Institutsdirektors ebenfalls eine Weiterbildungsbefugnis erteilt werden.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur Personen erteilt werden, die Facharzt für Humangenetik sind oder die Berufsbezeichnung „Fachhumangenetiker (GfH)“ oder eine sonstige von der GfH hierfür anerkannte qualifizierte Berufsbezeichnung führen, fachlich und persönlich geeignet und Mitglied der GfH sind sowie eine mindestens dreijährige humangenetische Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden eigenen Weiterbildung nachweisen können.

(3) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte(n) Person(en) im Umfeld der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Die befugten Personen haben Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte, die für die Weiterbildung relevant sind, der Kommission unverzüglich anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis kann von der GfH an Veränderungen angepasst werden.

(4) Die zur Weiterbildung befugten Personen sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu überwachen, zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten, Zeugnisse gemäß § 8 zu erstellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der elektronischen Fallerfassung gemäß § 7, Abs. 2, zu prüfen und zu bestätigen. Wenn mehrere Personen an einer Weiterbildungsstätte zur Weiterbildung befugt sind, sollen die Zeugnisse gemäß § 8 von allen zur Weiterbildung befugten Personen einvernehmlich erstellt, unterschrieben und verantwortet werden, wobei verbindlich zu definieren ist, welche Person für welche Weiterbildungsinhalte verantwortlich zeichnet.

(5) Die Weiterbildungsbefugnis von Personen muss bei der GfH beantragt werden. Ein entsprechendes Antragsformular wird von der GfH auf deren Homepage zur Verfügung gestellt. Die GfH führt ein Verzeichnis der von der GfH gemäß § 4 zur Weiterbildung befugten Personen sowie der gemäß § 5 zugelassenen Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis bzw. der Zulassung.

§ 5 Zulassung als Weiterbildungsstätte (Anforderungen an die Weiterbildungsstätten)
(1) Universitäre Institute und Abteilungen für Humangenetik oder Medizinische Genetik sind zugelassene Weiterbildungsstätten. Nichtuniversitäre Einrichtungen (z.B. humangenetische Praxen und Abteilungen von Krankenhäusern) können auf Antrag von der GfH als Weiterbildungsstätte zugelassen werden, sofern die in Abs. 2 bzw. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und mindestens eine gemäß § 4 zur Weiterbildung befugte Person in Vollzeit tätig ist. Ein entsprechendes Antragsformular wird von der GfH auf deren Homepage zur Verfügung gestellt. Die anrechenbare Zeit der Weiterbildung an nicht-universitären Einrichtungen ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Dieser Weiterbildungsabschnitt verlängert sich entsprechend, wenn besondere Gründe (z.B. nach § 3 Abs. 3, Abs. 6 oder § 11, Abs. 5) vorliegen. Einer Weiterbildungsstätte, die nicht alle theoretischen und praktischen Weiterbildungsinhalte selbst vermitteln kann, wird nur eine entsprechend eingeschränkte Zulassung erteilt.

(2) Nicht-universitäre Weiterbildungsstätten müssen für eine dreijährige Zulassung als Weiterbildungsstätte für das jeweilige Fach folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Das diagnostische Spektrum der Weiterbildungsstätte muss mindestens die in Abschnitt B geforderte Anzahl verschiedener Methoden / Indikationen / Genloci umfassen. Das methodische Spektrum muss fest etabliert sein und die einzelnen Methoden müssen regelmäßig eingesetzt werden. Die technische Ausstattung und die angewandten Methoden müssen den Erfordernissen einer modernen Diagnostik entsprechen.
(b) Die Fallzahlen, die an der Weiterbildungsstätte innerhalb der vorgesehenen Weiterbildungszeiten insgesamt bearbeitet werden, müssen (pro in Weiterbildung befindlichem Naturwissenschaftler) mindestens die in Abschnitt B geforderten Zahlen erreichen.
(c) Es muss durch interne Veranstaltungen sichergestellt sein, dass die in Abschnitt B geforderten allgemeinen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Auf Antrag an die Kommission können hierfür im begründeten Einzelfall auch externe Veranstaltungen anerkannt werden.

(3) Nicht-universitären Einrichtungen kann auf Antrag eine bis zu fünfjährige Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden, wenn sie mit einer universitären Weiterbildungsstätte kooperieren und

(a) die Kooperation auf einer vertraglichen Basis beruht,
(b) die Aufteilung von Pflichten und Verantwortlichkeiten der Kooperationspartner bei der gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung im Antrag ausführlich und eindeutig dargestellt ist,
(c) die Dokumentation (gemäß § 7, Abs, 2) und die Zeugnisse (gemäß § 8) für die in Weiterbildung befindlichen Naturwissenschaftler von den Leitern der kooperierenden Einrichtungen unterschrieben und verantwortet werden, wobei verbindlich zu definieren ist, welcher Kooperationspartner für welche Weiterbildungsinhalte verantwortlich zeichnet und
(d) die Voraussetzungen für die Vermittlung der in Abschnitt B der Weiterbildungsordnung genannten Weiterbildungsinhalte von den Kooperationspartnern gemeinsam in vollem Umfang erfüllt sind.

§ 6 Widerruf der Weiterbildungsbefugnis und/oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn

(a) ein Verhalten befugter Personen vorliegt, das ihre fachliche oder persönliche Eignung als Weiterbilder ausschließt,
(b) die in der Weiterbildungsordnung gestellten Anforderungen gemäß § 4 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit aller zur Weiterbildung befugten Personen an der Weiterbildungsstätte oder der Auflösung der Weiterbildungsstätte erlischt die Zulassung automatisch.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr gegeben sind.

(4) Änderungen, welche für § 6, Abs. 1-3, relevant sind, müssen der zuständigen Kommission unverzüglich mitgeteilt werden.

 

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