www.gfhev.de - Deutsche Gesellschaft für Humangenetik
Satzung
§ 1
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik hat ihren Sitz in München,
sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe der Gesellschaft ist, auf allen Gebieten der Humangenetik Forschung, Lehre und Praxis zu fördern. Dies erfolgt insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen zur Veröffentlichung neuer Ergebnisse und durch Arbeitsgemeinschaften, die sich mit der Forschung und der praktischen Bedeutung bestimmter Teilgebiete befassen. Zu den Aufgaben gehört die Zusammenführung der verschiedenen Forschungs- und Arbeitsgebiete der Humangenetik.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die in § 1, Abs. 2 genannten Zwecke.
§ 6
entfällt
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Der Gesellschaft können als ordentliche Mitglieder Einzelpersonen und
als fördernde Mitglieder Einzelpersonen und juristische Personen angehören.
Es können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
eines ordentlichen Mitglieds. Die Gesellschaft kann Wissenschaftler zu korrespondierenden
Mitgliedern ernennen;
(2) Die Neuaufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand. Der Antrag muss durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, sie wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit
(3) Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes; sie wird durch eine schriftliche Mitteilung wirksam.
(4) Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds beim Vorstand. Der Vorsitzende* beruft nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates eine Kommission, deren Votum der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand besitzt alleiniges Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme des Mitgliedes als Ehrenmitglied. Das Ehrenmitglied muss mit der Ernennung einverstanden sein.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
Ein ausscheidendes Mitglied haftet für die bis zum Ende des laufenden Jahres fälligen Mitgliedsbeiträge und hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden Beitrags wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende
Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Tagung liegt in der Hand des Tagungspräsidenten. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung diesen Auftrag jedem Mitglied der Gesellschaft erteilen. Der Tagungspräsident wird jeweils zwei Jahre vor einer Tagung gewählt und bleibt drei Jahre Mitglied des wissenschaftlichen Beirates.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen der Vorsitzende alleine und die stellvertretenden Vorsitzenden beide nur gemeinsam befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtsdauer beginnt am Monatsersten des nach der Wahl folgenden Monats. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist in zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden zulässig. Nach Beendigung der Amtszeit kann sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied erst wieder nach 4 Jahren (2 Wahlperioden) zur Wiederwahl stellen.
(5) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(6) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung; er legt auch die Tagesordnung fest.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. An den Beschlüssen des Vorstandes haben alle seine Mitglieder mitzuwirken. Beschlussfassung auf schriftlichem Weg ist zulässig.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Gesamtheit der in der Gesellschaft
vereinigten Fachrichtungen repräsentieren. Er steht dem Vorstand beratend
zur Seite.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Die Amtszeit des Beirates sowie Wiederwahlmodus decken sich mit der des Vorstandes. Der Tagungspräsident gehört dem Beirat ab seiner Wahl insgesamt 3 Jahre an. Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(4) Angelegenheiten, über die zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Beirates keine Einigung erzielt werden kann, sind der Mitgliederversammlung vorzulegen (§ 13, 3, h). Diese kann darüber entscheiden.
§ 12 Kommissionen
Für spezielle, von der Mitgliederversammlung definierte Aufgaben können
Kommissionen eingesetzt werden. Die Kommissionsmitglieder werden mit einfacher
Mehrheit der Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl
der Kommissionsmitglieder und ihres Sprechers ist in zwei aufeinanderfolgenden
Wahlperioden zulässig. Nach Beendigung der Amtszeit kann sich ein ehemaliges
Kommissionsmitglied erst wieder nach 4 Jahren (2 Wahlperioden) zur Wiederwahl
stellen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre im
Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung in einer Frist von mindestens 6 Wochen schriftlich
einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die
Zeitschrift Medizinische Genetik erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden
in gleicher Weise einberufen werden, wenn
(a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies beschließt oder
(b) mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft
dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
(3) Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
(4) Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind spätestens 5 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über verspätet eingelangte Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese zuvor die Abstimmung beschlossen hat. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in ihrem vollen Wortlaut allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Briefwahl ist nicht zulässig.
(6) Auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann geheim abgestimmt werden. Die Wahl des Vorstandes und der nach § 11,2, b bestimmten Mitglieder des Beirates muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Für die Wahl des Vorsitzenden ist absolute, für die übrigen Vorstandsmitglieder relative Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zweidrittelmehrheit erfordert ferner Beschlüsse auf:
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden muss.
§14 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
Zur Verwaltung der Geschäfte und zur Unterstützung der Verbandsorgane
richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer
geleitet wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teil und ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.
Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte
nach den Weisungen des Vorstandes.
§ 15 Ausführungsbestimmungen/ Geschäftsordnung
Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen oder Geschäftsordnungen
ergänzt werden. Sie bilden keinen Teil der Satzung. Sie werden vom Vorstand
beschlossen und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder
anwesend sind.
(2) Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen 14 Tagen erneut einzuberufende Versammlung auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.
(3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, mit einfacher Mehrheit.
Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen darf nur zu dem nach § 1 (2) bestimmten Zweck des Vereins verwendet werden; es soll an eine als gemeinnützig anerkannte Nachfolgeorganisation der Gesellschaft oder an die Deutsche Forschungsgemeinschaft fallen.
Hinweis
Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen (z.B. der Vorsitzende, der Schatzmeister,
der Geschäftsführer) sind sowohl die männliche (der Vorsitzende)
als auch die weibliche (die Vorsitzende) Form gemeint.
Gießen, den 3. Oktober 1987
gez.
Karl Sperling
Hartwig Cleve
Hans-Hilger Ropers
Tiemo Grimm
Klaus Zang
Friedrich Vogel
Ulrich Wolf
Gunter Röhrborn
Christa Fonatsch
E. Schleiermacher
Wolf Gutensohn
Jürgen Horst
Ulrich Langenbeck
Walther Vogel
R.A. Pfeiffer
Eingetragen ins Vereinsregister beim
AG München (Registergericht) unter AZ: VR 12341.
geändert:
Bonn, den 30.03.1990
Ulm, den 12.04.1991
Mainz, den 09.04.1992
Innsbruck, den 17.04.1997
Marburg, den 2.10.2003
Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.7.2007,
Bonn
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