| Deutsche Gesellschaft
für Humangenetik e.V.
Satzung
§ 1
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik
hat ihren Sitz in München, sie soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe der Gesellschaft ist, auf allen Gebieten
der Humangenetik Forschung, Lehre und Praxis zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen
zur Veröffentlichung neuer Ergebnisse und durch
Arbeitsgemeinschaften, die sich mit der Forschung und
der praktischen Bedeutung bestimmter Teilgebiete befassen.
Zu den Aufgaben gehört die Zusammenführung
der verschiedenen Forschungs- und Arbeitsgebiete der
Humangenetik.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die in § 1, Abs. 2 genannten
Zwecke.
§ 6
entfällt
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Der Gesellschaft können als ordentliche Mitglieder
Einzelpersonen und als fördernde Mitglieder Einzelpersonen
und juristische Personen angehören. Es können
Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben
alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Die Gesellschaft
kann Wissenschaftler zu korrespondierenden Mitgliedern
ernennen;
(2) Die Neuaufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt
nach schriftlichem Antrag beim Vorstand. Der Antrag
muss durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen
Mitgliedern unterstützt sein. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme, sie wird mit der schriftlichen
Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Gegen eine
Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit
(3) Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt
nach schriftlicher Anmeldung durch Aufnahmebeschluss
des Vorstandes; sie wird durch eine schriftliche Mitteilung
wirksam.
(4) Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied erfolgt
auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds beim Vorstand.
Der Vorsitzende* beruft nach Anhörung des wissenschaftlichen
Beirates eine Kommission, deren Votum der nächsten
Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes. Der Vorstand besitzt alleiniges Vorschlagsrecht.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme
des Mitgliedes als Ehrenmitglied. Das Ehrenmitglied
muss mit der Ernennung einverstanden sein.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
- (a) durch den Tod des Mitglieds,
- (b) durch schriftliche Austrittserklärung
beim Vorsitzenden oder Schriftführer,
- (c) durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung
des Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung,
- (d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ihm muss ein begründeter Antrag vorausgegangen
sein, der vom Vorstand dem betreffenden Mitglied mindestens
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
bekanntgegeben werden muss. Gegen den Antrag kann
schriftlich oder in der Mitgliederversammlung mündlich
Einspruch erhoben werden. Ein schriftlicher Einspruch
ist bei der Verhandlung des Antrags zu verlesen.
Ein ausscheidendes Mitglied haftet für die bis
zum Ende des laufenden Jahres fälligen Mitgliedsbeiträge
und hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden
Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- (1) Der Vorstand
- (2) Der wissenschaftliche Beirat
- (3) Die Mitgliederversammlung
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Schatzmeister.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen
Tagung liegt in der Hand des Tagungspräsidenten.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
diesen Auftrag jedem Mitglied der Gesellschaft erteilen.
Der Tagungspräsident wird jeweils zwei Jahre vor
einer Tagung gewählt und bleibt drei Jahre Mitglied
des wissenschaftlichen Beirates.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen der
Vorsitzende alleine und die stellvertretenden Vorsitzenden
beide nur gemeinsam befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Die stellvertretenden
Vorsitzenden werden im Innenverhältnis angewiesen,
von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtsdauer
beginnt am Monatsersten des nach der Wahl folgenden
Monats. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes
im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist in
zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden zulässig.
Nach Beendigung der Amtszeit kann sich ein ehemaliges
Vorstandsmitglied erst wieder nach 4 Jahren (2 Wahlperioden)
zur Wiederwahl stellen.
(5) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der
Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ des Vereins
vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
(6) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung; er legt
auch die Tagesordnung fest.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
An den Beschlüssen des Vorstandes haben alle seine
Mitglieder mitzuwirken. Beschlussfassung auf schriftlichem
Weg ist zulässig.
§ 11 Wissenschaftlicher
Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Gesamtheit
der in der Gesellschaft vereinigten Fachrichtungen repräsentieren.
Er steht dem Vorstand beratend zur Seite.
(2) Dem Beirat gehören an:
- (a) Die Tagungspräsidenten, (§ 10,2)
- (b) die Mitglieder, die auf Antrag eines ordentlichen
Mitglieds gewählt werden,
- (c) die Sprecher der Kommissionen können an
den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Die Amtszeit des Beirates sowie Wiederwahlmodus
decken sich mit der des Vorstandes. Der Tagungspräsident
gehört dem Beirat ab seiner Wahl insgesamt 3 Jahre
an. Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig
dem Vorstand angehören.
(4) Angelegenheiten, über die zwischen dem Vorstand
und den Mitgliedern des Beirates keine Einigung erzielt
werden kann, sind der Mitgliederversammlung vorzulegen
(§ 13, 3, h). Diese kann darüber entscheiden.
§ 12 Kommissionen
Für spezielle, von der Mitgliederversammlung definierte
Aufgaben können Kommissionen eingesetzt werden.
Die Kommissionsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Kommissionsmitglieder und ihres Sprechers
ist in zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden zulässig.
Nach Beendigung der Amtszeit kann sich ein ehemaliges
Kommissionsmitglied erst wieder nach 4 Jahren (2 Wahlperioden)
zur Wiederwahl stellen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens
alle zwei Jahre im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung
stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe
der Tagesordnung in einer Frist von mindestens 6 Wochen
schriftlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
kann auch über die Zeitschrift Medizinische Genetik
erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss vom Vorsitzenden in gleicher Weise einberufen werden,
wenn
(a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies beschließt
oder
(b) mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder
der Gesellschaft dies schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt.
(3) Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben
zu:
- (a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
- (b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
und des Kassenberichtes
- (c) Ernennung von Rechnungsprüfern und Entgegennahme
des Prüfungsberichts
- (d) Entlastung des Vorstandes
- (e) Ausschluss von Mitgliedern (§ 7, 6, d)
- (f) Wahl von Mitgliedern des Beirates (§ 11,
2, b)
- (g) Entscheidung gemäß § 7 (4)
und § 7 (5)
- (h) Entscheidung gemäß § 11 (4)
- (i) Entscheidung gemäß 12
- (k) Satzungsänderungen
- (l) Entscheidung gemäß § 10 (2)
- (m) Auflösung der Gesellschaft
- (n) Verhandlungen sonstiger vom Vorstand oder von
einem Mitglied gestellter Anträge, welche Organisation,
Verwaltung oder Zweck der Gesellschaft betreffen.
(4) Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt
werden soll, sind spätestens 5 Monate vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über
verspätet eingelangte Anträge kann in der
Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese
zuvor die Abstimmung beschlossen hat. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen in ihrem vollen
Wortlaut allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet
ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden; Briefwahl ist nicht zulässig.
(6) Auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
kann geheim abgestimmt werden. Die Wahl des Vorstandes
und der nach § 11,2, b bestimmten Mitglieder des
Beirates muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder. Für die Wahl
des Vorsitzenden ist absolute, für die übrigen
Vorstandsmitglieder relative Mehrheit erforderlich.
Beschlüsse auf Satzungsänderungen erfordern
Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Zweidrittelmehrheit erfordert ferner Beschlüsse
auf:
- (a) Wiederwahl des Vorsitzenden
- (b) Ausschluss eines Mitglieds
- (c) Auflösung der Gesellschaft
- (d) Abstimmung über verspätet eingelangte
Anträge
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
unterschrieben werden muss.
§14 Geschäftsführer
und Geschäftsstelle
Zur Verwaltung der Geschäfte und zur Unterstützung
der Verbandsorgane richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle
ein, die von einem Geschäftsführer geleitet
wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teil und ist dem
Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Der Geschäftsstelle
obliegt die Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte
nach den Weisungen des Vorstandes.
§ 15 Ausführungsbestimmungen/
Geschäftsordnung
Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen
oder Geschäftsordnungen ergänzt werden. Sie
bilden keinen Teil der Satzung. Sie werden vom Vorstand
beschlossen und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der
mindestens 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder
anwesend sind.
(2) Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, so kann eine binnen 14 Tagen
erneut einzuberufende Versammlung auch bei Anwesenheit
einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung
beschließen.
(3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens
entscheidet die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss
fasst, mit einfacher Mehrheit.
Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Restvermögen darf nur zu dem nach § 1 (2)
bestimmten Zweck des Vereins verwendet werden; es soll
an eine als gemeinnützig anerkannte Nachfolgeorganisation
der Gesellschaft oder an die Deutsche Forschungsgemeinschaft
fallen.
Hinweis
Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen (z.B. der
Vorsitzende, der Schatzmeister, der Geschäftsführer)
sind sowohl die männliche (der Vorsitzende) als
auch die weibliche (die Vorsitzende) Form gemeint.
Gießen, den 3. Oktober 1987
gez.
Karl Sperling
Hartwig Cleve
Hans-Hilger Ropers
Tiemo Grimm
Klaus Zang
Friedrich Vogel
Ulrich Wolf
Gunter Röhrborn
Christa Fonatsch
E. Schleiermacher
Wolf Gutensohn
Jürgen Horst
Ulrich Langenbeck
Walther Vogel
R.A. Pfeiffer
Eingetragen ins Vereinsregister beim
AG München (Registergericht) unter AZ: VR 12341.
geändert:
Bonn, den 30.03.1990
Ulm, den 12.04.1991
Mainz, den 09.04.1992
Innsbruck, den 17.04.1997
Marburg, den 2.10.2003
Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 9.3.2007, Bonn
zum Seitenanfang
|