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Akkreditierung und Zertifizierung
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Verpflichtung zum Qualitätsmanagement
Mit den Neuregelungen des SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz
macht der Gesetzgeber deutlich, dass Mediziner „zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von
ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet“ sind. Grundsätzlich
sind Vertragsärzte sowie medizinische Versorgungszentren
und zugelassene Krankenhäuser nach dem neuen § 135a
SGB V verpflichtet,
a) sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung (QS) zu beteiligen
b) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement (QM)
einzuführen.
Das Gesetz schreibt nicht vor, welche QM-Modelle zum Einsatz kommen sollen. Vielmehr wird in § 136a und b SGB V ausgeführt, dass der neu geschaffene Gemeinsame Bundesausschuss definiert, welche Anforderungen an ein einrichtungsinternes QM gestellt werden sollen. Er bestimmt auch die Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied
zwischen Akkreditierung und Zertifizierung?
Zertifizierung
wird verstanden als das Resultat einer Prüfung
durch einen unabhängigen Dritten (z.B. Auditor
eines Zertifizierungsanbieters), der die Übereinstimmung
der Arbeitsabläufe mit den Kriterien der Güte,
mit anerkannten Standards und Normen (z.B. nach DIN-EN-ISO)
für einen bestimmten Zeitraum bestätigt. Zertifizierer
sind Experten für QM-Systeme, sie prüfen in
erster Linie die Strukturqualität.
Akkreditierung
heißt die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Einrichtung (z.B. eines
Labors) unter der Berücksichtigung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Die hierfür ausgebildeten und von den Fachgesellschaften empfohlenen Fachgutachter
bringen neben ihren Kenntnissen über QM-Prozesse und -Systeme ihre dezidierte
Fachkenntnis in die Prüfung mit ein.
Wer muss am QM
teilnehmen?
Alle Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser,
Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag
nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen
der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere
zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern
und
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen
und weiterzuentwickeln.
(Quelle: SGB 5 § 135a)
Weitere Informationen über QM-Modelle für die Humangenetik sind hierzu
abrufbar
Wer führt
Akkreditierungen durch?
Auswahlliste von Akkreditierungsstellen
Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH (DAkkS)
Spittelmarkt 10
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30 670591-0
Telefax: +49 (0)30 670591-15
zkk@dakks.de
ZLG
– Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Ansprechpartner: Dr. Spitzenberger
Sebastianstr. 189
D-53115 Bonn
Telefon: +49 (0)228/977 94 11
Telefax: +49 (0)228/977 94 44
zlg@zlg.nrw.de
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