Gendiagnostik-Gesetzesentwurf
der Fraktion Bündnis90/Die Grünen
Entwurf
eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz – GenDG).
Stellungnahmen
der eingeladenen Fachgesellschaften, Berufsverbände und anderer
Organisation und Wortprotokoll
der Anhörung sind öffentlich zugänglich.
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Humangenetik e.V.
Stellungnahme
zur öffentlichen Anhörung am 7.11.2007
Eckpunktepapier des Bundeskabinetts
Die Eckpunkte des Bundeskabinetts zum Gendiagnostikgesetzt als
pdf-Download: Eckpunkte für
ein Gendiagnostikgesetz (Stand April 2008)
Pressemitteilung des Bundesministeriums
für Gesundheit vom 16.4.2008
zum Eckpunktepapier
Kabinett stimmt Eckpunkten für ein Gendiagnostikgesetz
zu
Das Kabinett hat heute den Eckpunkten für ein Gendiagnostikgesetz
zugestimmt. Zuvor haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt,
genetische Untersuchungen bei Menschen in einem Gesetz zu regeln.
Dabei werden die Bereiche geregelt, die einen besonderen Schutzstandard
für Bürgerinnen und Bürger erfordern. Im Einzelnen
wurden folgende Inhalte verabredet:
1. Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung
im Bereich der Gendiagnostik. Dazu gehören sowohl das Recht,
die eigenen genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als
auch das Recht, diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Genetische
Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die
Betroffenen in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt haben.
Zusätzlich zur individuellen Aufklärung kommt der Beratung
im Rahmen von genetischen Untersuchungen besondere Bedeutung zu.
Bei vorhersagbaren genetischen Untersuchungen und bei vorgeburtlichen
genetischen Untersuchungen soll die genetische Beratung nicht nur
wie bei diagnostischen genetischen Untersuchungen als Angebot ausgestaltet
sein, sondern als Ergänzung zur Aufklärung obligatorisch.
Mit der grundsätzlichen Beratungspflicht bei vorgeburtlichen
genetischen Untersuchungen wird der Schwangeren Hilfe angeboten.
Gleichzeitig wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schwangeren,
das auch vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützt,
respektiert. Das Recht auf Beratungsverzicht bleibt entsprechend
dem anerkannten Recht auf Aufklärungsverzicht davon unberührt.
2. Allein der oder die Betroffene bestimmen über die Verwendung,
also die Weitergabe, Aufbewahrung oder Vernichtung seiner genetischen
Daten und Proben.
3. Niemand darf wegen seiner genetischen Eigenschaften diskriminiert
oder stigmatisiert werden.
4. Genetische Untersuchungen mit Gesundheitsbezug dürfen nur
von Ärztinnen/ Ärzten veranlasst werden, die eine entsprechende
Qualifikation nachweisen.
5. Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen
Personen müssen grundsätzlich einen gesundheitlichen Nutzen
für die Person haben.
6. Genetische Reihenuntersuchungen haben aufgrund ihres Charakters
eine andere Qualität als Einzeluntersuchungen. Sie sollen freiwillig
sein und nur dann vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung
eine vermeidbare oder behandelbare Erkrankung festgestellt wird.
7. Die vorgeburtliche genetische Untersuchung soll auf medizinische
Zwecke beschränkt sein. Die Durchführung von vorgeburtlichen
genetischen Untersuchungen wird nur dann zugelassen, wenn die Untersuchung
darauf gerichtet ist, genetische Eigenschaften festzustellen, die
die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor oder nach der Geburt
beeinträchtigen können.
8. Eine unabhängige Gendiagnostik-Kommission soll Richtlinien
zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik insbesondere zur Beurteilung genetischer Eigenschaften,
zur Qualifikation von Personen zur genetischen Beratung, zu den
Inhalten der Aufklärung und der genetischen Beratung, zur Durchführung
von genetischen Analysen sowie an genetische Reihenuntersuchungen
erstellen.
9. Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung eines
Kindes sind nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen
eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung
eingewilligt haben.
10. Im Arbeitsrecht sind genetische Untersuchungen auf Verlangen
des Arbeitgebers grundsätzlich verboten. Außerdem darf
der Arbeitgeber die Ergebnisse einer in anderem Zusammenhang vorgenommenen
genetischen Untersuchung nicht erfragen, entgegen nehmen oder verwenden.
Standarduntersuchungen, mit denen die gesundheitliche Eignung eines
Beschäftigten für den Arbeitsplatz oder Tätigkeit
festgestellt werden kann, bleiben weiterhin zulässig. Beim
Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen
zugelassen werden.
11. Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages
grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen
Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte
Untersuchungen verlangen. Zur Vermeidung von Missbrauch kann vorgesehen
werden, dass die Ergebnisse bereits vorgenommener Untersuchungen
vorgelegt werden müssen, z. B. dann, wenn eine Lebensversicherung
mit einer sehr hohen Versicherungssumme abgeschlossen werden soll.
Ausgabejahr: 2008
Erscheinungsdatum: 16.04.2008
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