| Befugnis
zur Weiterbildung
Regelung der Befugnis und der Zulassung
als Weiterbildungsstätte
Auszug aus der Weiterbildungsordnung für
Fachhumangenetikerinnen (GfH) und
Fachhumangenetiker (GfH)
§ 4 Befugnis von Personen
(1) Die Weiterbildung zum Fachhumangenetiker (GfH) wird unter
der verantwortlichen Leitung einer zur Weiterbildung befugten
Person an einem Hochschulinstitut für Humangenetik, einer
Hochschulabteilung für Humangenetik oder Medizinische
Genetik, oder an einer sonstigen von der Deutschen Gesellschaft
für Humangenetik (GfH) anerkannten Einrichtung durchgeführt.
Die Befugnis kann für die gesamte Weiterbildung oder
einen Teilbereich gewährt werden.
(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur
erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die Berufsbezeichnung
Fachhumangenetiker (GfH), Facharzt für Humangenetik oder
eine sonstige von der GfH hierfür anerkannte qualifizierte
Berufsbezeichnung führt, fachlich und persönlich
geeignet, Mitglied der GfH ist und eine mehrjährige humangenetische
Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden eigenen Weiterbildung
nachweisen kann. Die zur Weiterbildung befugte Person muss
umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem
Gebiet der humangenetischen Diagnostik und der Teilbereiche
besitzen, für welche die Befugnis erteilt werden soll.
Diese Qualifikation soll die befugte Person befähigen,
eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Befugnis
kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen
werden. Die Weiterbildungsbefugnis kann mehreren Personen
an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam
erteilt werden.
(3) Die befugte/n Person/en ist/sind verpflichtet,
die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich
und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu
gestalten und ferner die sachliche Richtigkeit der Dokumentation
der Tätigkeiten eines in Weiterbildung befindlichen Naturwissenschaftlers
gemäß § 7 festzustellen. (4) Für den
Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an
Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten
Anforderungen durch die befugte Person im Umfeld der personellen
und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte
erfüllt werden können. Die befugte Person hat Veränderungen
in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte,
die für die Weiterbildung relevant sind, unverzüglich
der GfH anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist von der GfH
an Veränderungen anzupassen. Auf Verlangen sind der GfH
entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der GfH
erteilt. Die GfH führt ein Verzeichnis der befugten Fachhumangenetiker
(GfH), der befugten Fachärzte für Humangenetik oder
der sonstigen von der GfH befugten Personen und der Weiterbildungsstätten
mit Angaben über den Umfang der Befugnis.
§ 5 Zulassung als Weiterbildungsstätte
(1) Universitäre Institute und Abteilungen für Humangenetik
oder Medizinische Genetik sind zugelassene Weiterbildungsstätten.
Nicht-universitäre Einrichtungen (z.B. Humangenetische
Praxen und Abteilungen von Krankenhäusern) können
auf Antrag von der GfH als Weiterbildungsstätte zugelassen
werden, sofern auch die in § 4 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Die anrechenbare Zeit der Ausbildung in
nicht-universitären Einrichtungen ist auf maximal zwei
Jahre begrenzt. Dieser Weiterbildungsabschnitt verlängert
sich entsprechend, wenn besondere Gründe (z.B. nach §3
Abs.4, Abs.6 oder §15) vorliegen.
(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
(a) Das diagnostische Spektrum der Weiterbildungsstätte
muss mindestens die in Abschnitt B geforderte Anzahl verschiedener
Indikationen/ Krankheiten/Genloci umfassen. Das in Abschnitt
B geforderte methodische Spektrum muss fest etabliert sein
und regelmäßig eingesetzt werden. Die technische
Ausstattung und die erforderlichen Methoden müssen den
Erfordernissen der modernen diagnostischen Entwicklung Rechnung
tragen.
(b) Die Fallzahlen, die an der Weiterbildungsstätte innerhalb
der Weiterbildungszeiten insgesamt bearbeitet werden sollen,
müssen mindestens die in Abschnitt B geforderten Zahlen
erreichen.
(c) Es muss durch interne Lehrveranstaltungen sichergestellt
sein, dass die in Abschnitt B geforderten allgemeinen theoretischen
Kenntnisse in ausreichendem Umfang vermittelt werden können.
Die genannten Lehrveranstaltungen sind von einer befugten
Person durchzuführen und von ihr nachzuweisen. Auf Antrag
an die GfH kann im begründeten Einzelfall auch eine externe
Fortbildungsveranstaltung ersatzweise anerkannt werden.
(d) Einer Weiterbildungsstätte, die nicht alle Weiterbildungsinhalte
selbst vermitteln kann, wird nur eine eingeschränkte
Zulassung erteilt.
verabschiedet am 3.10.2003 in Marburg.
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