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Weiterbildungsberechtigte

Regelung der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

Auszug aus der Weiterbildungsordnung für Fachhumangenetikerinnen (GfH) und Fachhumangenetiker (GfH)

§ 4 Befugnis von Personen

(1) Die Weiterbildung zum Fachhumangenetiker (GfH) wird unter der verantwortlichen Leitung einer zur Weiterbildung befugten Person an einem Hochschulinstitut für Humangenetik, einer Hochschulabteilung für Humangenetik oder Medizinische Genetik, oder an einer sonstigen von der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik (GfH) anerkannten Einrichtung durchgeführt. Die Befugnis kann für die gesamte Weiterbildung oder einen Teilbereich gewährt werden.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die Berufsbezeichnung Fachhumangenetiker (GfH), Facharzt für Humangenetik oder eine sonstige von der GfH hierfür anerkannte qualifizierte Berufsbezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet, Mitglied der GfH ist und eine mehrjährige humangenetische Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden eigenen Weiterbildung nachweisen kann. Die zur Weiterbildung befugte Person muss umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der humangenetischen Diagnostik und der Teilbereiche besitzen, für welche die Befugnis erteilt werden soll. Diese Qualifikation soll die befugte Person befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Die Weiterbildungsbefugnis kann mehreren Personen an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt werden.

(3) Die befugte/n Person/en ist/sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und ferner die sachliche Richtigkeit der Dokumentation der Tätigkeiten eines in Weiterbildung befindlichen Naturwissenschaftlers gemäß § 7 festzustellen. (4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch die befugte Person im Umfeld der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Die befugte Person hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte, die für die Weiterbildung relevant sind, unverzüglich der GfH anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist von der GfH an Veränderungen anzupassen. Auf Verlangen sind der GfH entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der GfH erteilt. Die GfH führt ein Verzeichnis der befugten Fachhumangenetiker (GfH), der befugten Fachärzte für Humangenetik oder der sonstigen von der GfH befugten Personen und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.

§ 5 Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Universitäre Institute und Abteilungen für Humangenetik oder Medizinische Genetik sind zugelassene Weiterbildungsstätten. Nicht-universitäre Einrichtungen (z.B. Humangenetische Praxen und Abteilungen von Krankenhäusern) können auf Antrag von der GfH als Weiterbildungsstätte zugelassen werden, sofern auch die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die anrechenbare Zeit der Ausbildung in nicht-universitären Einrichtungen ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Dieser Weiterbildungsabschnitt verlängert sich entsprechend, wenn besondere Gründe (z.B. nach §3 Abs.4, Abs.6 oder §15) vorliegen.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(a) Das diagnostische Spektrum der Weiterbildungsstätte muss mindestens die in Abschnitt B geforderte Anzahl verschiedener Indikationen/ Krankheiten/Genloci umfassen. Das in Abschnitt B geforderte methodische Spektrum muss fest etabliert sein und regelmäßig eingesetzt werden. Die technische Ausstattung und die erforderlichen Methoden müssen den Erfordernissen der modernen diagnostischen Entwicklung Rechnung tragen.
(b) Die Fallzahlen, die an der Weiterbildungsstätte innerhalb der Weiterbildungszeiten insgesamt bearbeitet werden sollen, müssen mindestens die in Abschnitt B geforderten Zahlen erreichen.
(c) Es muss durch interne Lehrveranstaltungen sichergestellt sein, dass die in Abschnitt B geforderten allgemeinen theoretischen Kenntnisse in ausreichendem Umfang vermittelt werden können. Die genannten Lehrveranstaltungen sind von einer befugten Person durchzuführen und von ihr nachzuweisen. Auf Antrag an die GfH kann im begründeten Einzelfall auch eine externe Fortbildungsveranstaltung ersatzweise anerkannt werden.
(d) Einer Weiterbildungsstätte, die nicht alle Weiterbildungsinhalte selbst vermitteln kann, wird nur eine eingeschränkte Zulassung erteilt.

verabschiedet am 3.10.2003 in Marburg.

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