Ausbildung

Ärztliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland

Im medizinischen Studiengang bestehen an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbeschränkungen. Die Studienplätze werden zentral durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund vergeben.
Die Verordnung zur Approbation fordert eine "Hochschulzugangsberechtigung" der angehenden Medizinstudenten.
Die ärztliche Ausbildung und der Zugang zum ärztlichen Beruf ist in der Bundesärzteordnung bundeseinheitlich geregelt.
Nach geltendem Recht umfaßt die ärztliche Ausbildung:

  • ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens 6 Jahren, wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von 48 Wochen umfasst;
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe
  • einen Krankenpflegedienst von 2 Monaten
  • eine Famulatur von 4 Monaten
  • die Ärztliche Vorprüfung
  • die Ärztliche Prüfung
Das Studium ist aufgeteilt in einen vorklinischen Teil von 2 Jahren und einen klinischen Teil von 4 Jahren. Das letzte Jahr des klinischen Studiums entfällt auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr).
Das Studium umfaßt theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse sowie für den vorklinischen Teil des Studiums Pflichtseminare fest. Die übrigen Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, werden von den Hochschulen bestimmt.

Empfehlungen der GfH zur Gestaltung des Faches Humangenetik bei der Einführung der neuen Approbationsordnung (AO)
ab Wintersemester 2003/2004

Fast drei Jahre nach Verabschiedung (im Jahr 2017) des Masterplans Medizinstudium 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Arbeitsentwurf für eine neue Appro­ba­tionsordnung für Ärzte (ÄApprO) vorgelegt. Mit ihr soll auf die Herausforderun­gen für die künf­ti­ge ärztliche Versorgung reagiert werden, so die Zielsetzung. Weitere Informationen finden Sie hier.