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GFHEV

Satzung

§ 1
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Humangenetik hat ihren Sitz in Berlin, sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe der Gesellschaft ist, auf allen Gebieten der Humangenetik Forschung, Lehre und Praxis zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen zur Veröffentlichung neuer Ergebnisse und durch Kommissionen, die sich mit der Forschung und der praktischen Bedeutung bestimmter Teilgebiete befassen. Zu den Aufgaben gehört die Zusammenführung der verschiedenen Forschungs- und Arbeitsgebiete der Humangenetik.

§ 2

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Gesellschaft können als ordentliche Mitglieder Einzelpersonen und als fördernde Mitglieder Einzelpersonen und juristische Personen angehören. Es können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(2) Die Neuaufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag beim Vorstand. Der Antrag muss durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, sie wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes; sie wird durch eine schriftliche Mitteilung wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand besitzt alleiniges Vorschlagsrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme des Mitgliedes als Ehrenmitglied. Das Ehrenmitglied muss mit der Ernennung einverstanden sein.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch den Tod des Mitglieds,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung beim Präsidenten* oder Schriftführer,
(c) durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
(d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diesem muss ein begründeter Antrag vorausgegangen sein, der vom Vorstand dem betreffenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden muss. Gegen den Antrag kann schriftlich oder in der Mitgliederversammlung mündlich Einspruch erhoben werden. Ein schriftlicher Einspruch ist bei der Verhandlung des Antrags zu verlesen.
(6) Ein ausscheidendes Mitglied haftet für die bis zum Ende des laufenden Jahres fälligen Mitgliedsbeiträge und hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6  Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des kalenderjährlich zu zahlenden Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Der wissenschaftliche Beirat
(3) Die Mitgliederversammlung
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und Vizepräsidenten, von denen der Präsident alleine und die Vizepräsidenten beide nur gemeinsam befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vizepräsidenten werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der Präsident verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtsdauer beginnt am Monatsersten des nach der Wahl folgenden Monats. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig, die Amtszeit sollte jedoch auf zwei Amtsperioden begrenzt sein. Nach Aussetzen mindestens einer Amtsperiode kann sich ein Vorstandsmitglied erneut zur Wahl stellen.
(4) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung; er legt auch die Tagesordnung fest.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder. An den Beschlüssen des Vorstandes haben alle seine Mitglieder mitzuwirken. Beschlussfassung auf schriftlichem Weg ist zulässig.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Gesamtheit der in der Gesellschaft vereinigten Fachrichtungen repräsentieren. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite.
(2) Dem Beirat gehören an:
(a) Die Tagungspräsidenten, (§9, 4)
(b) die Mitglieder, die auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
(c) die Sprecher der Kommissionen (§10) können an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Die Amtszeit des Beirates sowie Wiederwahlmodus decken sich mit der des Vorstandes. Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Tagung liegt in der Hand des Tagungspräsidenten. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung diesen Auftrag jedem Mitglied der Gesellschaft erteilen. Der Tagungspräsident wird jeweils zwei Jahre vor einer Tagung gewählt und bleibt drei Jahre Mitglied des wissenschaftlichen Beirates.
(5) Angelegenheiten, über die zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Beirates keine Einigung erzielt werden kann, sind der Mitgliederversammlung vorzulegen (§ 11). Diese kann darüber entscheiden.

§ 10 Kommissionen

Für spezielle, von der Mitgliederversammlung definierte Aufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Die Kommissionsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Kommissionsmitglieder und ihres Sprechers ist zulässig, die Amtszeit sollte jedoch auf zwei Amtsperioden begrenzt sein. Nach Aussetzen mindestens einer Amtsperiode kann sich ein Kommissionsmitglied bzw. ihr Sprecher erneut zur Wahl stellen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung in einer Frist von mindestens 6 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die Zeitschrift Medizinische Genetik erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung wird in Form einer Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Mitgliederversammlung) oder als schriftliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt:

a. Die Online-Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:
Der Vorstand entscheidet über die Art und den technischen Ablauf der Online-Mitgliederversammlung, die als Audio-Konferenz, Video-Konferenz oder in virtuellen Räumen stattfinden kann. Gemischte Versammlungsformen sind zulässig. Es gibt mit der Einberufung als Online-Mitgliederversammlung den Tag und die Tagesordnung, die Art der technischen Durchführung schriftlich oder in Textform bekannt. Die Mitglieder erhalten nach Anmeldung zu der Mitgliederversammlung ein jeweils für diese Online-Mitgliederversammlung gültiges Zugangswort/Zugangscode und eventuelle weitere zur Online-Stimmabgabe oder Ausübung von Mitgliederrechten berechtigende Legitimationsdaten. Soweit zur Ausübung der Teilnahme ein individuelles Passwort generiert werden muss, schafft der Vorstand hierfür die Voraussetzungen und legt das Verfahren hierfür fest. Das Teilnahmerecht wird durch die technische Möglichkeit des Zugangs zu der Audio- oder Videoversammlung bzw. dem virtuellen elektronischen Versammlungsraum gewährt. Sämtliche Mitglieder werden im Rahmen der Einladung darauf hingewiesen, ihre Legitimations- und Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

Bei Audio- oder Videokonferenzen erfolgt die Stimmabgabe mündlich oder durch optisches oder technisches Zeichen. In einem nur mit den Zugangsdaten/Zugangscode zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.

Ausgenommen sind bei einer Online-Mitgliederversammlung Beschlussfassungen über die Auflösung des Verbandes.
Im Übrigen gelten für die Online-Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.

b. Die schriftliche Mitgliederversammlung läuft wie folgt ab:
Der Vorstand beruft die schriftliche Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen zur Einberufung in diesem Paragrafen der Satzung ein und fügt der Einberufung schriftliche Unterlagen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bei, die sodann in einem mit der Einberufung beigefügten Briefumschlag nach Abgabe des Votums verschlossen werden, wobei  die Mitglieder auf einem weiteren der Einberufung beigefügten Dokument zu erklären haben, dass diese die Stimmabgabe selbst durchgeführt haben. Für die Rücksendung der Stimmzettel und der Erklärung über die Durchführung der Stimmabgabe setzt der Vorstand mit der Einberufung eine Frist, während derer die Rücksendung zu erfolgen hat. § 32 Abs. 2 BGB wird abbedungen (d.h. außer Kraft gesetzt).

Im Übrigen gelten für die Schriftliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die Mitgliederversammlung entsprechend.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten in gleicher Weise einberufen werden, wenn
(a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies beschließt oder
(b) mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich beim Präsidenten beantragt.
(3) Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
(a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes
(c) Ernennung von Rechnungsprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichts
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Ausschluss von Mitgliedern § 5 (5 d)
(f) Wahl von Mitgliedern des Beirates § 9 (2 b) und des Tagungspräsident § 9 (4)
(g) Entscheidung gemäß § 6, § 9 (5) und § 10
(h) Satzungsänderungen
(i) Auflösung der Gesellschaft
(j) Verhandlungen sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellter Anträge, welche Organisation, Verwaltung oder Zweck der Gesellschaft betreffen.
(4) Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind spätestens 5 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Über verspätet eingelangte Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese zuvor die Abstimmung beschlossen hat. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in ihrem vollen Wortlaut allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Briefwahl ist nicht zulässig.
(6) Auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann geheim abgestimmt werden. Die Wahl des Vorstandes und der nach § 9, 2, b bestimmten Mitglieder des Beirates muss in geheimer Abstimmung erfolgen
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Für die Wahl des Präsidenten ist absolute, für die übrigen Vorstandsmitglieder relative Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zweidrittelmehrheit ist ferner erforderlich für Beschlüsse auf:
(a) Wiederwahl des Präsidenten
(b) Ausschluss eines Mitglieds
(c) Abstimmung über verspätet eingereichte Anträge
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer unterschrieben werden muss.

§12 Geschäftsführer und Geschäftsstelle

Zur Verwaltung der Geschäfte und zur Unterstützung der Verbandsorgane richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.

§ 13 Ausführungsbestimmungen/Geschäftsordnung 

Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen oder Geschäftsordnungen ergänzt werden. Sie bilden keinen Teil der Satzung. Sie werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern zugänglich gemacht. 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen 14 Tagen erneut einzuberufende Versammlung auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.
(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung erfordert eine 3/4-Mehrheit.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gießen, den 3. Oktober 1987
Gründungsmitglieder:
Karl Sperling
Hartwig Cleve
Hans-Hilger Ropers
Tiemo Grimm
Klaus Zang 
Friedrich Vogel
Ulrich Wolf 
Gunter Röhrborn
Christa Fonatsch
E. Schleiermacher
Wolf Gutensohn 
Jürgen Horst
Ulrich Langenbeck 
Walther Vogel
R.A. Pfeiffer

Eingetragen ins Vereinsregister beim AG Berlin (Registergericht) unter AZ: VR 40253,
geändert:

Bonn, den 30.03.1990
Ulm, den 12.04.1991
Mainz, den 09.04.1992
Innsbruck, den 17.04.1997
Marburg, den 2.10.2003
Bonn, den 9.3.2007
Dresden, den 21.3.2013
Münster, den 15.3.2018
Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.3.2022, Würzburg

* Hinweis
Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen (z. B. der Präsident, der Schatzmeister, der Geschäftsführer) sind sowohl die männliche (der Präsident) als auch die weibliche (die Präsidentin) Form gemeint.