In der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung wird deutlich zwischen Begriffen unterschieden, ob sich der Arzt/die Ärztin noch in der studentischen Ausbildung befindet oder ob er/sie sich bereits zum Facharzt/zur Fachärztin weiterbildet und dann verpflichtet ist, sich laufend fortzubilden.
Die ärztliche Ausbildung und der Zugang zum ärztlichen Beruf ist in der Bundesärzteordnung bundeseinheitlich geregelt.
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte/Ärztinnen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt/-ärztin richtet sich nach Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern, der Mitglied er/sie ist.
Jeder Arzt/Jede Ärztin muss seine/ihr fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit und durch berufsbegleitendes Lernen – durch Fortbildung – kontinuierlich aktualisieren und festigen. Fortbildung dient der Verbesserung ärztlichen Handelns und ist somit ein Instrument der Qualitätssicherung in der Medizin.
Für jeden Arzt/jede Ärztin ist immer nur die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer rechtsverbindlich, deren Mitglied er/sie ist. Zuständig ist diejenige Ärztekammer, in deren Bereich entweder die Weiterbildung absolviert oder ein Antrag auf Anerkennung für ein Gebiet, Fakultativen Weiterbildungen oder einen Schwerpunkt gestellt wird bzw. werden soll. Die Regionalverzeichnisse von zur Weiterbildung befugten/ermächtigten Ärzte und Ärztinnen, sind ausschließlich bei den Ärztekammern zu beziehen. Man sollte sich daher mit der zuständigen Ärztekammer in Verbindung setzen.