Statutes

§ 1
(1) The German Society of Human Genetic has its seat in Munich, it should be entered in the register of associations. It pursues exclusively and directly charitable purposes within the meaning of the “tax-privileged purposes” of the tax code.
(2) The task of the Society is to promote research, teaching and practice in all areas of human genetics. This takes place in particular through scientific conferences to publish new results and through commissions that deal with research and the practical significance of certain sub-areas. The tasks include bringing together the various research and work areas of human genetics.

§ 2
The Society is selflessly active, it does not primarily pursue its own economic purposes.

§ 3
The Society funds may only be used for statutory purposes. The members do not receive any benefits from the Society's funds.

§ 4
Any person may not be favored by expenses that are alien to the purpose of the Society or by disproportionately high remuneration.

§ 5 Membership
(1) Members of the Society can be individuals as full members and individuals and legal entities as sustaining members. Honorary members can be appointed. Honorary members have all the rights of a full member.

(2) The new admission as a full member takes place after a written application to the Board. The application must be supported by a written recommendation from two full members. The Board decides about the admission, it becomes effective with the written confirmation by the Board. The general assembly can be called against a refusal of admission by the Board. Decisions will be taken by a simple majority of votes.

(3) The admission as a supporting member takes place after a written registration through the admission decision of the Board; it becomes effective through a written notification.

(4) The admission as honorary member takes place on the proposal of the Board. Board of directors has sole right of proposal. The general assembly decides with a simple majority of votes on the admission of the member as an honorary member. The honorary member must agree with the admission.

(5) Membership expires through:
(a) death of the member,
(b) written declaration of resignation to the President or Secretary,
(c) decision of the Board in case of non-payment of the membership fee despite two written reminders,
(d) resolution of the general assembly. This must be preceded by a reasoned application, that must be made in written form by the Board to the member concerned in writing form at least four weeks before the general meeting. Objections to the application can be made in writing or verbally at the general meeting. A written objection must be read out at the hearing of the application.
 
(6) A resigning member is liable for the membership fees due by the end of the current year and has no claim to the association's assets.

§ 6  Membership fees
The amount of the fee to be paid each calendar year is determined by a resolution of the general meeting. Honorary members are exempt from paying membership fees.

§ 7 Organs
The organs of the association are:
(1) The Board
(2) The scientific advisory board
(3) The general assembly
The Organs are active on a voluntary basis.

§ 8  Board
(1) The Board consists of the president, two vice-presidents, the secretary and the treasurer.

(2) The executive board within the meaning of § 26 BGB of the German Civil Code are the president and vice-presidents, of whom the president alone and the vice-presidents are both only jointly authorized to represent the company in and out of court. The vice-presidents are instructed internally to only make use of their power of representation if the president is unable to attend.

(3) The board is elected by the general assembly for a period of two years. His term of office begins on the first of the month following the election. He remains in office until the election of the new board. The re-election of the board members is permitted, but the term of office should be limited to two terms of office. After suspending at least one term of office, a board member can stand for election again.

(4) The board takes care of all company matters that are not reserved for another organ of the association. He is bound by the resolutions of the general assembly.

(5) The President appoints and leads the meetings of the Board and the general assembly; he also sets the agenda.

(6) The board of directors makes its decisions with the majority of its members according to the articles of association. All its members have to participate in the resolutions of the board. Only resolutions in written form are permitted.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Gesamtheit der in der Gesellschaft vereinigten Fachrichtungen repräsentieren. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite.

(2) Dem Beirat gehören an:
(a) Die Tagungspräsidenten, (§9, 4)
(b) die Mitglieder, die auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
(c) die Sprecher der Kommissionen (§10) können an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Die Amtszeit des Beirates sowie Wiederwahlmodus decken sich mit der des Vorstandes. Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

(4) Die Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Tagung liegt in der Hand des Tagungspräsidenten. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung diesen Auftrag jedem Mitglied der Gesellschaft erteilen. Der Tagungspräsident wird jeweils zwei Jahre vor einer Tagung gewählt und bleibt drei Jahre Mitglied des wissenschaftlichen Beirates.

(5) Angelegenheiten, über die zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Beirates keine Einigung erzielt werden kann, sind der Mitgliederversammlung vorzulegen (§ 11). Diese kann darüber entscheiden.

§ 10 Kommissionen
Für spezielle, von der Mitgliederversammlung definierte Aufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Die Kommissionsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Kommissionsmitglieder und ihres Sprechers ist zulässig, die Amtszeit sollte jedoch auf zwei Amtsperioden begrenzt sein. Nach Aussetzen mindestens einer Amtsperiode kann sich ein Kommissionsmitglied bzw. ihr Sprecher erneut zur Wahl stellen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre im Rahmen einer wissenschaftlichen Tagung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung in einer Frist von mindestens 6 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die Zeitschrift Medizinische Genetik erfolgen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten in gleicher Weise einberufen werden, wenn

(a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies beschließt oder
(b) mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich beim Präsidenten beantragt.

(3) Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
(a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes
(c) Ernennung von Rechnungsprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichts
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Ausschluss von Mitgliedern § 5 (5 d)
(f) Wahl von Mitgliedern des Beirates § 9 (2 b) und des Tagungspräsident § 9 (4)
(g) Entscheidung gemäß § 6, § 9 (5) und § 10
(h) Satzungsänderungen
(i) Auflösung der Gesellschaft
(j) Verhandlungen sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellter Anträge, welche Organisation, Verwaltung oder Zweck der Gesellschaft betreffen.

(4) Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind spätestens 5 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Über verspätet eingelangte Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese zuvor die Abstimmung beschlossen hat. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in ihrem vollen Wortlaut allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen und eröffnet ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Briefwahl ist nicht zulässig.

(6) Auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann geheim abgestimmt werden. Die Wahl des Vorstandes und der nach § 9, 2, b bestimmten Mitglieder des Beirates muss in geheimer Abstimmung erfolgen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Für die Wahl des Präsidenten ist absolute, für die übrigen Vorstandsmitglieder relative Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zweidrittelmehrheit ist ferner erforderlich für Beschlüsse auf:

(a) Wiederwahl des Präsidenten
(b) Ausschluss eines Mitglieds
(c) Abstimmung über verspätet eingereichte Anträge
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer unterschrieben werden muss.

§12 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
Zur Verwaltung der Geschäfte und zur Unterstützung der Verbandsorgane richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstandes.

§ 13 Ausführungsbestimmungen/Geschäftsordnung 
Diese Satzung kann durch Ausführungsbestimmungen oder Geschäftsordnungen ergänzt werden. Sie bilden keinen Teil der Satzung. Sie werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern zugänglich gemacht. 

§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine binnen 14 Tagen erneut einzuberufende Versammlung auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern die Auflösung beschließen.

(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung erfordert eine 3/4-Mehrheit.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gießen, den 3. Oktober 1987
gez.
Karl Sperling
Hartwig Cleve
Hans-Hilger Ropers
Tiemo Grimm
Klaus Zang 
Friedrich Vogel
Ulrich Wolf 
Gunter Röhrborn
Christa Fonatsch
E. Schleiermacher
Wolf Gutensohn 
Jürgen Horst
Ulrich Langenbeck 
Walther Vogel
R.A. Pfeiffer


Eingetragen ins Vereinsregister beim AG München (Registergericht) unter AZ: VR 12341.
geändert:

Bonn, den 30.03.1990
Ulm, den 12.04.1991
Mainz, den 09.04.1992
Innsbruck, den 17.04.1997
Marburg, den 2.10.2003
Bonn, den 9.3.2007
Dresden, den 21.3.2013
Letzte Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.3.2018, Münster

* Hinweis
Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen (z. B. der Präsident, der Schatzmeister, der Geschäftsführer) sind sowohl die männliche (der Präsident) als auch die weibliche (die Präsidentin) Form gemeint.


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